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Reiserücktrittskosten-Versicherung


Allgemeine Bedingungen zur Reiserücktrittskosten-Versicherung von „Wundervolles WiesenBett“

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In den Bedingungen werden die folgenden Begriffe angewendet:
1.a Mieter: die auf der Bestätigung genannte Person und seine Reisegefährte.
1.b Mietbetrag: die auf dem Mietvertrag genannte Summe.
1.c Stornokosten: die rechtmäßig fällige (anteilige) Reisesumme und die Umbuchungskosten im Falle der Stornierung.
1.d Familie: gemeinsam reisende Personen. Ein Mieter, der ohne weitere Personen verreist, gilt ebenfalls als Familie.

2. BEGINN UND ENDE DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag der ersten Anzahlung, die auf der Bestätigung aufgeführt ist.
Der Versicherungsschutz endet mit dem Enddatum des Mietzeitraumes, gemäß der Bestätigung.

3. VERSICHERUNGSSCHUTZ
3.a Erstattet werden Stornokosten infolge eines eintretenden Ereignisses im Sinne von 3a bis einschließlich 3.a.11.
3.a.1 Tod, ernste Erkrankung oder ernste Unfallverletzungen eines Mieters, von Familienmitgliedern des Mieters 1. oder 2. Grades oder von Mitgliedern der Lebensgemeinschaft des Mieters.
3.a.2 Komplikationen bei der Schwangerschaft des Mieters oder der mit ihm lebenden Partnerin.
3.a.3 Materielle Beschädigung des Eigentums des Mieters, oder des Unternehmens, in dem er arbeitet, wodurch seine Anwesenheit dort dringend erforderlich ist.
3.a.4 Die für den Mieter unerwartete Zuteilung einer Mietwohnung, jedoch nicht früher als 30 Tage vor Beginn des Reiseantritts.
3.a.5 Ein medizinisch erforderlicher Eingriff, den der Mieter, oder ein Lebenspartner unerwartet vornehmen lassen muss.
3.a.6 Notgedrungener Umzug des Mieters, wegen eines medizinischen Notfalls, einer Renovierung oder Veränderung des Arbeitsumfelds.
3.a.7 Verlust des Arbeitsplatzes des Mieters aufgrund der Schließung des Betriebes, in dem er arbeitet.
3.a.8 Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses von mindestens 20 Stunden pro Woche seitens eines erwerbslosen Mieters für eine Dauer von mindestens einem Jahr oder für unbefristete Zeit, die seine Anwesenheit dort während des Mietzeiraumes notwendig macht.
3.a.9 Unerwartete Aufforderung zur Beteiligung an einer Wiederholungsprüfung einer zuvor nicht bestandener Abschlussprüfung des Mieters. Voraussetzung ist, dass die Wiederholungsprüfung nur während des Mietzeitraumes abgelegt werden kann.
3.a.10 Unerwartete Einberufung des Mieters zum Grundwehrdienst
3.a.11 Ein durch äußere Umstände herbeigeführte Ausfall des privaten Fahrzeuges, das der Mieter für den Urlaub nutzen wollte, innerhalb von 30 Tagen vor Beginn des Mietzeitraumes.
3.a.12 Ernsthafte Schäden während eines Ferienaufenthalts oder während eines kostenlosen zur Verfügung gestellten Ferienaufenthalts, wodurch der geplanten Urlaub nicht stattfinden kann. In diesem Fall besteht nur Anspruch auf eine Entschädigung für die Tickets der Schiffs-, Flug-, oder Zugreise.
3.b. Erstattet werden nicht in Anspruch genommene Reisetage infolge der Umstände im Sinne von 3.b.1 bis einschließlich 3.b.3. Die Entschädigung wird berechnet aufgrund des Mietbetrags im Verhältnis zu der Anzahl der nicht in Anspruch genommenen reservierten Aufenthaltstage.
3.b.1. Unvorhergesehene Verspätung von Flugzeug, Bus, Zug und Schiff bei der Ankunft am Bestimmungsort. Diese Deckung gilt nur für Reisen, die länger als 3 Tage dauern. Die Verspätung muss mindestens 8 Stunden betragen. Die maximale Entschädigung beträgt 3 Tage. Bei einer Verspätung von 8 bis 20 Stunden wird 1 Tag erstattet, bei 20 bis 32 Stunden werden 2 Tage erstattet und bei mehr als 32 Stunden 3 Tage.
3.b.2. Abbruch der gebuchten Reise aufgrund eines unerwarteten Ereignisses im Sinne von 3a.1 bis einschließlich 3a.5
3.b.3. Einweisung in ein Krankenhaus. Wenn der Mieter während der Reise unerwartet in ein Krankenhaus eingeliefert wird (minimal 1 Übernachtung) werden nicht in Anspruch genommene Reisetage erstattet. Alle Krankenhaustage im Reisezeitraum gelten als nicht in Anspruch genommene Reisetage. Diese Deckung gilt nur für den ins Krankenhaus eingewiesenen Mieter und dessen mitreisende Familienangehörige.
3.c. Die maximale Entschädigung für alle Mieter beläuft sich auf höchstens die Auszahlung für 2 Familien, verteilt auf alle Mieter im Verhältnis ihres jeweiligen Anteils an der Mietsumme.
3.d. Die Auszahlung erfolgt unter Abzug eventueller Rückzahlungen.

4. AUSSCHLÜSSE
4.a. Keine Entschädigung erfolgt in Fällen, wenn der Mieter oder Mitreisende:
4.a.1. unwahre Angaben macht und/oder die Sachlage falsch schildert. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf Versicherungsleistung in vollem Umfang, das heißt auch in Bezug auf Teile des Sachverhaltes, zu denen keine unwahren Angaben gemacht und/oder die Sachlage nicht falsch geschildert wurde.
4.a.2. einer beliebigen Verpflichtung im Rahmen dieser Versicherung nicht nachgekommen ist.
4.b. Keine Entschädigung erfolgt bei einer Forderung infolge eines Ereignisses:
4.b.1 das in (in)direktem Zusammenhang steht mit:
- Kriegsereignissen, worunter bewaffnete Konflikte, Bürgerkrieg, Aufstand, innere Unruhen, Aufruhr und Meuterei zu verstehen sind. Die sechs genannten Formen von Kriegsereignissen sowie deren Definitionen sind Bestandteil des Textes, den der niederländische Verband der Versicherer am 2. November 1981 bei der Kanzlei des Landgerichts Den Haag hinterlegt hat;
- Atomkernreaktionen, worunter eine Kernreaktion verstanden wird, bei der Energie frei wird;
- Beschlagnahme und Konfiszierung;
- der willentlichen und wissentlichen Teilnahme an Entführungen, Flugzeugentführungen, Streiks oder Terroraktionen.
4.b.2. das durch Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder den Willen des Mieters oder Beteiligten entstanden oder ermöglicht worden ist;
4.b.3. das (in)direkt mit der (versuchten) Selbsttötung des Mieters in Zusammenhang steht;
4.b.4. das während oder infolge einer (versuchten) kriminellen Handlung oder der Beteiligung daran eintritt;

4.b.5. das mit einer Krankheit oder einem Leiden in Zusammenhang steht, an der (dem) der Mieter, dessen Lebenspartner oder Familienangehörige 1. oder 2. Grades innerhalb von 3 Monaten vor Abschluss der Versicherung gelitten haben oder das in der Zeit Beschwerden verursacht hat. Diese Einschränkung gilt nur, wenn die Versicherung später als 7 Tage nach dem Reservierungsdatum abgeschlossen wurde.

5 PRÄMIE
5.a. Die Versicherungssumme muss dem vollen vereinbarten Reisepreis/Mietarrangement entsprechen.

5.a.1. Außer im Fall der Stornierung der Reise/des Mietvertrags durch den Reiseveranstalter besteht kein Anspruch auf Erstattung der Prämie.

6. VERPFLICHTUNGEN IM SCHADENFALL
6.a Der Mieter oder Beteiligte ist verpflichtet:
6.a 1 Alles angemessen Mögliche zu tun, um Schaden zu vermeiden, zu reduzieren beziehungsweise zu begrenzen;
6.a.2 Im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung sofort medizinische Hilfe anzufordern und nichts zu unterlassen, was der Genesung dienlich sein könnte. Ebenso ist der Versicherte verpflichtet, sich auf Verlangen und Rechnung von “Wundervolles WiesenBett” untersuchen zu lassen.
6.a.3 “Wundervolles WiesenBett” jede angemessene Mitwirkung zu gewähren und wahrheitsgemäße Angaben zu machen;
6.a.4 Die Umstände zu belegen, die zu dem Antrag auf Versicherungsleistung geführt haben;
6.a.5 Originale Beweisstücke einzureichen;
6.a.6 In Regressfällen gegenüber Dritten - gegebenenfalls durch Übertragung der Ansprüche - seine Mitwirkung zu gewähren.
6.b Der Mieter oder Beteiligte ist verpflichtet:
6.b.1 “Wundervolles WiesenBett”, über ein Ereignis, aufgrund dessen die Reise (möglicherweise) annulliert wird, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Eintritt des Ereignisses diesbezüglich in Kenntnis zu setzen;
6.b.2 “Wundervolles WiesenBett” so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 1 Monat nach Ende der Gültigkeitsdauer der Versicherung, ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Schadensanzeigeformular zu schicken. Diese Formulare können Sie selbst bei “Wundervolles WiesenBett” anfordern.
6.c. Im Rahmen einer Meldung im Sinne von 6.b.1 und 6.b.2 ist der Mieter oder beteiligte verpflichtet alle notwendigen Angaben zur Feststellung des Schadens und des Anspruchs auf Entschädigung zu machen.

7. SCHADENREGULIERUNG
"Wundervolles WiesenBett” ist damit beauftragt, Schäden zu regeln oder regeln zu lassen, unter anderem anhand der von dem Mieter gemachten Angaben und Auskünfte.

8. ANSPRUCHSBERECHTIGTE
8.a Einen Anspruch auf Versicherungsleistung hat nur der Mieter. Wenn ein Mieter aufgrund dieser Versicherung Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat, steht dieser Anspruch auch den übrigen Mietern zu, sofern sie den Aufenthalt auch stornieren oder vorzeitig abbrechen, die Bestimmung von 3.b.3. ausgenommen.
8.2. Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt an einen Mieter (es sei denn, andere Mieter haben diesbezüglich vor der Auszahlung der Leistung bei “Wundervolles WiesenBett” schriftlich Einspruch erhoben).

9. VERFALLFRIST DES ANSPRUCHS AUF EINE ENTSCHÄDIGUNG
Sobald Wundervolles WiesenBett” ihren definitiven Standpunkt in Bezug auf einer Forderung schriftlich mitgeteilt hat, erlöschen alle Ansprüche gegenüber “Wundervolles WiesenBett” bezüglich des jeweiligen Schadenfalls nach Ablauf von 6 Monaten. Diese Frist beginnt an dem Tag, an Wundervolles WiesenBett” diese Mitteilung versendet hat.

10. ANSCHRIFT
Mitteilungen seitens “Wundervolles WiesenBett” an den Mieter erfolgen rechtsgültig an die zuletzt bei “Wundervolles WiesenBett” bekannte Adresse oder an die Adresse desjenigen, durch dessen Vermittlung die Versicherung abgeschlossen wurde.

Dieser Text ist eine wörtliche Übersetzung des niederländischen Originaltextes dieser Bedingungen. Bei eventuellen Unterschieden ist nur der niederländische Originaltext gültig.